{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-4_2023-08-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2da100a4a04411911c5e8097ab54c1ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:09:24", "Checksum": "4bcb21552dee8b7eebb7cb122a0cafb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n7. Die Steuerverwaltung argumentiert weiter, dass selbst bei Vorliegen der Freiwilligkeit für die Vermögensübertragung die Steuerfreiheit gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG wegen Fehlens der gesetzlich dafür vorausgesetzten Unentgeltlichkeit der Leistung abgelehnt werden müsste. Die Gegenleistung liege im Umstand, dass das Kloster dem Rekurrenten fortgesetzt Kost und Logis zukommen liesse. Hierzu ist festzuhalten, dass der Rekurrent bereits vor der Übertragung seines Erbteils dieselben Leistungen des Klosters erhalten hat. Die Vermögensübertragung hat daran gar nichts geändert. Der Rekurrent erhält auch nach seiner Zuwendung nichts mehr und nichts Anderes. Für die Leistungen des Klosters wird nicht auf allfällige Zuwendungen der Mitglieder der Klostergemeinschaft abgestellt. Die Leistungen des Klosters erfolgen vielmehr direkt gestützt auf innerkirchliches Recht (Can. 670 CIC). Dafür sind keinerlei Leistungen der Ordensangehörigen vorausgesetzt. Es handelt sich bei Zuwendungen der Ordensangehörigen nicht um die Erfüllung einer synallagmatischen Vertragsbeziehung mit dem Kloster oder um eine Gegenleistung für Vermögenszuwendungen. Dies alles wird auch dadurch bestätigt, dass der Sitzkanton B des Klosters A keine Abrechnung über Leistungen vornimmt. Die beidseitigen Leistungen qualifizieren steuerrechtlich weder als Ertrag noch als Schuld.\n8. Damit steht fest, dass die Vermögensübertragung des Rekurrenten an das Kloster A aus dem ihm zugefallenen erbrechtlichen Nachlass freiwillig und unentgeltlich erfolgt ist. Es bestand dafür keine rechtmässige Verpflichtung. Das zugewendete Vermögen ist deshalb gestützt auf § 229 Abs. 1 lit. d StG vom empfangenen Nachlasswert in Abzug zu bringen. Damit verbleibt für die Berechnung der Erbschaftssteuer kein Steuersubstrat und damit auch keine Erbschaftssteuer. Der Rekurs ist insoweit gutzuheissen.\nDer Rekurrent bleibt indessen für die verfügte Nachlasstaxe (als Erbmassesteuer vom unverteilten Netto-Nachlass; vgl. PETER J. MARTI, a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 217-222, N 7) sowie für die ihm in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen weiterhin zahlungspflichtig. Diese Positionen sind abhängig von der grundsätzlichen Erbenstellung und Erbquote, welche beim Rekurrenten auch nach seiner freiwilligen und unentgeltlichen Zuwendung an das Kloster A anteilsmässig mit einem Drittel bestehen bleiben (vgl. § 218 StG). Bei der angewendeten Bestimmung von § 229 Abs. 1 lit. d StG geht es nur um die Berechnung der Erbschaftssteuer. Steuerpflicht und Steueranspruch bleiben davon unabhängig bestehen. Die Bestimmung von § 229 Abs. 1 lit. d StG bezieht sich - als Ausnahmeregelung - nur auf die Erbschaftssteuer und nicht auf die separat als „Nachlasstaxe“ gemäss § 217 ff. StG veranlagte Steuer und nicht auf die aufgelaufenen Gebühren und Auslagen. Im Rekursverfahren wurden die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen vom Rekurrenten nicht angefochten. Es fehlen denn auch entsprechende Rechtsbegehren.\nDie vom obsiegenden Rekurrenten geleistete Vorauszahlung für die Erbschaftssteuer ist ihm (nach Abzug seines Anteils an der Nachlasstaxe und an Gebühren und Auslagen) mit dem für Rückerstattungen geschuldeten Zins ab Zahlungseingang bei der Steuerverwaltung zurückzuerstatten (vgl. § 183 Abs. 1 StG).\nSteuergericht, Urteil vom 28. August 2023 (SGNEB.2021.4)"}