{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-4_2023-08-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2da100a4a04411911c5e8097ab54c1ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:09:24", "Checksum": "4bcb21552dee8b7eebb7cb122a0cafb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\nDas beim Ordenseintritt abgelegte Gelübde bezweckt nach dem Recht der katholischen Kirche nicht, dass damit mit einer Leistung (Vermögenszuwendung) eine Gegenleistung (Kost und Logis) „erkauft“ werden soll. Mit der beim Gelübde abgegebenen Verpflichtung des eintretenden Mönchs auf Einhaltung von Keuschheit, Armut und Gehorsam (drei evangelische Räte, vgl. Can. 573 CIC) wird nach innerkirchlichem Recht nicht ein Leistungsaustausch, sondern eine „wachsende Angleichung an Christus“ bezweckt. Die Verpflichtungen „sind Teilhabe an der Beziehung des Sohnes zum Vater. Deshalb sind die evangelischen Räte Zeugnis dieses Lebens.“ Damit soll ein Zeichen gesetzt werden bzw. Zeugnis gelebt werden (vgl. Merkblatt der Erzdiözese Wien vom 29.4.2013, im Hinblick auf Can. 654 CIC). Bei der Verpflichtung für ein Leben in Armut geht es um die „Solidarität mit den Armen, Schwachen, Kranken, Hungernden Trauernden und Ausgeschlossenen (…), in einer Gemeinschaft, die sich nach dem Modell der Urgemeinde in Jerusalem ausrichtet (…).“ (vgl. IRIS JOSEFA OLAUG ROBINIGG, Grund und Grenzen klösterlicher Bindung, Graz, 2020, Seite 15 ff.). Es liegt kein Austauschverhältnis (Synallagma) zwischen Rekurrent und Kloster vor. Die Regelung entspricht damit nicht den für einen Verpfründungsvertrag oder einem verpfründungsähnlichen Vertrag vorausgesetzten Elementen. Selbst wenn von einem verpfründungsähnlichen Verhältnis auszugehen wäre, so wäre der Rekurrent aufgrund der übermässigen Verpflichtung (vgl. oben) berechtigt, sich auf Art. 27 ZGB und Art. 20 Abs. 1 OR zu berufen, um sich insbesondere von seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kloster zu befreien. Dem Rekurrenten ist es freigestellt, unter Berufung auf diese Bestimmungen, sein Gelübde nicht zu erfüllen und insbesondere ihm durch Erbschaft zugefallene Vermögenswerte nicht an das Kloster weiterzugeben. Das Kloster könnte gegen diese Befreiung vom Gelübde auf vollständigen Verzicht auf die Handlungs- und Vermögensfähigkeit nichts unternehmen. Insoweit muss von der Freiwilligkeit der Vermögensübertragung des Rekurrenten an das Kloster ausgegangen werden. Er hätte sich von der entsprechenden kirchenrechtlichen Verpflichtung ohne Weiteres befreien können. Bei diesen Voraussetzungen kann die von der Steuerverwaltung angestrebte analoge Anwendung des Rechts auf Verpfründung an der Freiwilligkeit der Leistung des Rekurrenten nichts ändern. Dies auch im Hinblick auf die im Steuerrecht verlangte Zurückhaltung bei Analogieschlüssen im Zusammenhang mit der Begründung von Steuereinnahmen.\nSchliesslich spricht gegen die analoge Anwendung des Rechts über den Pfrundvertrag mit dem Ziel, damit Steuerabzüge wie sie in § 229 Abs. 1 lit. d StG vorgesehen sind, zu verhindern, dass im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber für Verpfründungen vorgesehene öffentliche Beurkundung fehlt und mit analoger Anwendung dieser für Verpfründung verlangte Gültigkeitsvoraussetzung ausgehebelt würde (vgl. Art. 522 Abs. 1 OR).\nDie Steuerverwaltung Solothurn stützt sich für ihre Argumentation im Zusammenhang mit der Anwendung des Rechts auf Verpfründung auch auf die Regelung des Sozialversicherungsrechts für Ergänzungsleistungen und für Prämienverbilligung. Danach sind solche Leistungen des Staates insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Lebensunterhalt durch einen religiösen Orden, welchem der Leistungsansprecher angehört, gesichert ist. Diese Überlegungen können an der oben festgestellten Freiwilligkeit der Leistung des Rekurrenten, welche für die Anwendung von § 229 Abs. 1 lit. d StG massgebend ist, nichts ändern. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Voraussetzungen, um einen Leistungsbezug zu begründen, sondern um einen Abzug bei der Steuerberechnung (vgl. THOMAS GÄCHTER, Religionsgemeinschaftlicher Dienst aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, in: René Pahud de Montanges/Erwin Tanner, Hrsg., Zusammenarbeit zw. Staat und Religionsgemeinschaften nach schweizerischem Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, Seite 503-534). Zudem enthält der Gesetzestext zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 11 lit. c) wie auch die zugehörige Verordnung (vgl. Art. 13) bei der Berechnung des massgebenden Einkommens den ausdrücklichen Verweis auf „verpfründungsähnliche Verhältnisse“ (vgl. SR 831.30 und 831.301), was im vorliegenden Fall fehlt. Auch der Hinweis auf ein Urteil des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichts betreffend Sozialhilfe (BJM 2009 Seite 52 ff.) ändert an der Freiwilligkeit der Leistung des Mönchs im vorliegenden Fall nichts. Bei diesem Urteil ging es um die Voraussetzungen zum Bezug von staatlichen Leistungen. Auch das von der Steuerverwaltung erwähnte Urteil der Kantonalen Steuerrekurskommission Fribourg vom 19.9.1986, welches sich mit der Besteuerung der Naturalbezüge in religiösen Ordensgemeinschaften befasst, kann die Freiwilligkeit der Leistung im vorliegenden Fall nicht in Zweifel ziehen. Der Vermögensverzicht des Rekurrenten zu Gunsten der Klosterge-meinschaft erfolgt aus persönlichen und religiösen Gründen im Rahmen des Ordensgelübdes. Es bleibt damit bei der Freiwilligkeit des Rekurrenten für seine Zuwendung an das Kloster A."}