{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-4_2023-08-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2da100a4a04411911c5e8097ab54c1ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:09:24", "Checksum": "4bcb21552dee8b7eebb7cb122a0cafb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 30.3.2022 stützt sich die Steuerverwaltung ihre Argumentation für die Nichtabzugsfähigkeit der Zuwendung auch auf die Überlegung, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und dem Kloster A analog zum obligationenrechtlichen Rechtsinstitut der Verpfründung gemäss Art. 521 ff. OR zu behandeln sei. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass vorliegend Leistungen des Rekurrenten analog als „Pfründer“ (Hingabe eines Vermögens) und des Klosters A analog als „Pfrundgeber“ (Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit) vorliegen würden.\nDas Rechtsinstitut der Verpfründung ist in den Bestimmungen von Art. 521 bis 529 OR geregelt. Wesentlich ist dabei, dass zwischen Pfründer und Pfrundnehmer ein Verpfründungsvertrag abgeschlossen wird. Dieser bedarf zur Gültigkeit der Form eines Erbvertrags, also einer notariellen Beurkundung. Im Vertrag werden die Pflichten des Pfründers (Übertragung eines Vermögens oder einzelner Vermögenswerte) und die Pflichten des Pfrundgebers (Unterhalt und Pflege für den Pfründer) festgelegt.\nIm vorliegenden Fall liegt kein schriftlicher, insbesondere kein notariell beurkundeter, Pfrundvertrag vor. Zur Annahme eines Pfrundvertrags fehlt es damit an der gesetzlich dafür vorausgesetzten Form (vgl. Art. 522 Abs. 1 OR). Dieser Formmangel bewirkt grundsätzlich die Nichtigkeit des Verpfründungsvertrags (vgl. Basler Kommentar, OR I, a.a.O., Art. 522 N 5; BGE 67 II 149 ff.). Aus diesem Grund will die Steuerverwaltung die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und dem Kloster A im Analogieschluss als ein dem Verpfründungsvertrag ähnliches Rechtsverhältnis bewerten und auf diese Weise die Freiwilligkeit der Leistung gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG ausschliessen.\nEs gilt festzuhalten, dass im Steuerrecht, wo das Legalitätsprinzip strikt einzuhalten ist, Analogieschlüsse grundsätzlich verboten sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, § 3 N 187, Seite 43; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot, Art. 9 BV, Bern 2005, Seite 87 N 117). Bei Auslegungen von Gesetzesbestimmungen via Analogieschluss mit dem Ziel, Steuereinnahmen zu erzielen, ist also grosse Zurückhaltung zu wahren. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo es um die Einschränkung von steuerwirksamen Abzügen geht. Dazu kommt, dass im Steuerrecht allfällige Gerechtigkeitsüberlegungen allein nicht genügen, um damit gesetzliche Bestimmungen zur Steuerbegrenzung bei der Rechtsanwendung einschränkend zu interpretieren (vgl. RICHNER et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 10 ff.).\nWesentlich ist, dass im vorliegenden Fall kein übereinstimmender Vertragskonsens der Parteien für einen verpfründungsähnlichen Vertrag vorhanden ist. Beim Ablegen des Gelübdes ging es weder dem Kloster noch dem Rekurrenten um den Abschluss eines Verpfründungsvertrags. Es fehlt dafür das für ein Verpfründungsverhältnis unverzichtbar vorausgsetzte Synallagma. Bei einem synallagmatischen Vertrag müssen die beidseits (vom Pfrüder und Pfrundgeber) zu erbringenden Leistungen in einem Austauschverhältnis zueinanderstehen (vgl. EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 1988, 1 9/V, Seite 100). Dies fehlt im vorliegenden Fall, was sich aus folgenden Überlegungen ergibt:\nBei der Auslegung des Inhalts des Gelübdes beim Eintritt in den Orden ist auf das kirchliche Recht (CIC), welches für das Verhältnis zwischen Rekurrent und Kloster unbestrittene Grundlage darstellt, abzustellen. Dies gibt den Willen von Kloster und Rekurrent beim Ordenseintritt wieder. Der Rekurrent hat sich bei Ablegung seiner feierlichen ewigen Profess am … 1985 als Mönch gegenüber der römisch-katholischen Kirche insbesondere zur Armut auf unbestimmte Zeit verpflichtet. Er verzichtete damit zugunsten des Klosters A vollkommen auf Einkommen und Vermögen auf unbestimmte Zeit und damit grundsätzlich auf seine „Erwerbs- und Besitzfähigkeit“. Dieses Gelöbnis erfolgte als unverzichtbarer Verpflichtung, um in die Klostergemeinschaft aufgenommen zu werden. Wie die Steuerverwaltung des Kantons B in ihrer Steuerpraxis festhält, erfolgte dieser Verzicht „aus persönlichen und religiösen Gründen“ und nicht, weil damit ein gegenseitiges Leistungsverhältnis hätte begründet werden wollen. Dies entspricht der Regelung des Verhältnisses der Mönche zu ihrem Kloster gemäss Codex Iuris Canonici. Das Armutsgelübde erfolgt nicht im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, sondern im Rahmen des Zwecks des Ordensgelübdes auf Weihe gegenüber Gott zum Dienst an der Kirche (vgl. Can. 654 CIC). Das neue Ordensmitglied ist nicht verpflichtet, dem Kloster bei Ablegung des Gelübdes oder später Vermögensteile zu übertragen. Nach Eintritt in die Klostergemeinschaft ist das Kloster nicht aufgrund eines zweiseitigen Vertrags zu Leistungen verpflichtet. Allfällige Leistungen des Klosters erfolgen völlig unabhängig von Zuwendungen der Ordensmitglieder; Leistungen erfolgen direkt aufgrund des Codex Iuris Canonici, also aufgrund eines einseitigen Entscheids (Can. 670 CIC)."}