{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-4_2023-08-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2da100a4a04411911c5e8097ab54c1ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:09:24", "Checksum": "4bcb21552dee8b7eebb7cb122a0cafb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\nDaraus folgt, dass Bindungen, welche die wirtschaftliche Handlungs- und Vermögensfähigkeit ausschliessen oder übermässig einschränken, nach weltlichem Recht unzulässig sind. Aufgrund dieser im weltlichen Recht erfolgten Grenzziehung wird insbesondere auch die vertragliche Privatautonomie im Zusammenhang mit religiösen Verpflichtungen eingeschränkt. Ordensgelübde mit übermässigen Verpflichtungen haben im weltlichen Recht keine Bindungswirkung. Dies bezieht sich sowohl auf den Inhalt des Ausschlusses wie auch auf die zeitliche Geltung dieses Ausschlusses („ewig“). Nach dem Berner Kommentar sind solche Bindungen im Hinblick auf Art. 27 ZGB absolut ausgeschlossen. Danach haben Ordensgelübde irgendwelcher Art im weltlichen Recht keine Bindungswirkung (vgl. Berner Kommentar, Das Personenrecht, Bern 1993, Art. 27 N. 114 ff.; siehe auch PETER KARLEN, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich 1988, Ziffer 11.2.1, Seite 437). Das Bundesgericht hat entschieden, dass übermässige Bindungen, welche dem Persönlichkeitsschutz von Art. 27 Abs. 2 ZGB (ganz oder teilweise) widersprechen, die fundamentale Garantie der persönlichen Freiheit verletzen bzw. als mangelhafte (sitten- oder rechtswidrige) Klausel gemäss Art. 20 Abs. 1 OR gelten. Rechtlich unzulässig ist eine solche Bindung insbesondere dann, wenn sie einem (teilweisen) Verzicht auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit gleichkommt und damit als übermässig zu bewerten ist. Dabei ist umso eher ein Übermass der Bindung anzunehmen, je länger zeitlich eine Person durch eine Verpflichtung gebunden ist (vgl. DANIEL LEU/HANS CASPAR VON DER CRONE, Übermässige Bindung und die guten Sitten - zum Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGE 129 III 209, SZW/RSDA 4/2003, Seite 221 ff.; Bemerkung Ziffer 3, Seite 224).\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem auf ewig eingegangenen Verzicht des Rekurrenten auf persönlichen Besitz und auf Zuwendung aller Einnahmen an das Kloster, was gemäss kirchlichem Recht einen vollständigen Vermögensverzicht mit Verlust der Erwerbs- und Besitzfähigkeit und Ungültigkeit aller damit widersprechenden Rechtshandlungen zur Folge hat (vgl. Can. 668 CIC). Diese vollständige und zeitlich unbefristete Einschränkung der persönlichen Freiheit betreffend Vermögen und Einkommen erzeigt sich ohne Weiteres als übermässige und damit rechtswidrige vertragliche Verpflichtung. Auch der Umstand, dass die Einschränkung heute seit dem Gelübde im Jahre 1985 bereits seit mehr als 38 Jahre andauert, zeigt das Übermass der Bindung. Nach der bundesgerichtlichen Praxis können Verträge nicht auf „ewige Zeit“ abgeschlossen werden (vgl. BGE 114 II 159; Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2017 vom 27.6.2017; BGE 143 III 489). Gemäss Praxis des Bundesgerichts kann in solchen Fällen als Rechtsfolge eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit oder auch blosse Kündbarkeit vorliegen, was mittels „Einrede“ gegen Erfüllungsansprüche des Vertragspartners geltend gemacht werden kann (vgl. Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, CLAIRE HUGUENIN/CHRISTOPHE REITZE, Art. 27 N 19). Letztlich muss diese Rechtsfolge vorliegend nicht entschieden werden. Massgebend ist, dass der Staat nicht zur Durchsetzung rechtswidriger Bindungen Hand bieten darf (vgl. LEU/VON DER CRONE, a.a.O., Seite 226). Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass der Rekurrent jederzeit von der von ihm beim Klostereintritt eingegangenen Verpflichtung betreffend Verzicht auf die Vermögens- und Handlungsfähigkeit (und der damit gleichzeitig erklärten Vermögensübertragung sämtlicher Eingänge an das Kloster) Abstand nehmen kann, was vom Staat zu schützen ist. Bei übermässiger vertraglicher Bindung kann eine Person „die Erfüllung des Vertrages jederzeit verweigern“ (vgl. KOSTKIE-WICZ/SCHWANDER/WOLF, Handkommentar zum ZGB, Zürich 2006, Bearbeiterin Andrea Büchler, Art. 27 N 11). Der Rekurrent ist beim Entscheid also frei, ob er die von ihm eingegangene übermässige kirchenrechtliche Verpflichtung befolgen will. Dies gilt für den mit dem Gelübde erklärten vollständigen Verzicht auf persönlichen Besitz (im Sinne von Can. 668 CIC) wie auch für die damit gleichzeitig erklärte Übertragungsverpflichtung für sämtliche Vermögensanfälle. Damit ist klar, dass die vom Rekurrenten vorgenommene Übertragung der ihm zugefallenen Erbschaft an das Kloster A freiwillig erfolgt ist. Es wäre ihm aus der Sicht des staatlichen Rechts (welches im vorliegenden Fall massgebend ist) frei gewesen, sich anders zu entscheiden. Die Kirche (das Kloster A) hätte die rein kirchenrechtlich begründete Vermögensübertragung wegen der rechtswidrigen Verpflichtung des Rekurrenten gar nicht erzwingen können. Der Staat (vorliegend die Steuerverwaltung) darf sich zur Annahme des Gegenteils nicht auf den bei Abgabe der Profess erklärten übermässigen Verzicht auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit berufen. Allfällige moralische und kirchenrechtliche Verpflichtungen können eine sittenwidrige und übermässige Verpflichtung für staatliche Zwecke nicht rechtmässig erscheinen lassen. Damit erweist sich die Vermögenszuwendung (ganzer Erbteil) des Rekurrenten an das Kloster in A als freiwillige Leistung (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 27), welche die Voraussetzungen gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG zum Abzug vom erbrechtlich empfangenen Vermögenswert erfüllt."}