{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-4_2023-08-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2da100a4a04411911c5e8097ab54c1ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:09:24", "Checksum": "4bcb21552dee8b7eebb7cb122a0cafb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\nZur Bedeutung des vom Rekurrenten beim Ordenseintritt nach kirchlichem Recht abgelegten Gelübdes ist Folgendes festzuhalten: Der Eintritt in ein Ordensinstitut der römisch-katholischen Kirche (wie im vorliegenden Fall in den Orden der …) erfolgt nach kirchlichem Recht auf freiwilliger Basis (vgl. Can. 656 des römisch-katholischen „Codex Iuris Canonici“, CIC, welcher von Papst Johannes Paul II im Jahr 1983 erlassen wurde). Mit dem Ordensgelübde werden die damit verbundenen „drei evangelischen Räte“ als Verpflichtung zur Einhaltung von „Keuschheit, Armut und Gehorsam“ übernommen (Can. 573, 654 CIC).\nIm vorliegenden Fall hat der Rekurrent im Rahmen des Eintritts als Mönch ins Kloster A die vorausgesetzte feierliche Profess (mit Gelöbnis betr. Armut, Ehelosigkeit und Gehorsam) abgelegt und dabei insbesondere auf persönlichen Besitz verzichtet und dem Kloster alles zugewiesen, was ihm zufällt. Diese umfassende Verpflichtung, welche auf innerkirchlichem Recht beruht (vgl. Can. 668 CIC) bewirkt nach innerkirchlichem Recht den Verlust der Erwerbs- und Besitzfähigkeit, was alle dem Armutsgelübde widersprechende Rechtshandlungen ungültig werden lässt (vgl. Can. 668 CIC). Als „ewige“ Profess ist dieser Verzicht nach innerkirchlichem Recht bis zum Lebensende gültig.\nNach dem Ablegen der feierlichen Profess mit Ordenseintritt ist der Mönch nach innerkirchlichem Recht an die damit abgegebenen Versprechen gebunden. Er kann sich davon (insbesondere auch vom Vermögensverzicht) nach innerkirchlichem Recht nur unter ganz besonderen Umständen (insbes. Austritt aus dem Orden) wieder befreien. Dabei gilt nach innerkirchlichem Recht, dass ein Austritt nach Ablegen der ewigen Profess nur „aus sehr schwerwiegenden, vor Gott überlegten Gründen“ möglich ist. Der Entscheid darüber ist auf „Bittgesuch“ des Ordensangehörigen der obersten Leitung der Kirche im Rahmen eines Entlassungsprozesses vorbehalten (vgl. Can. 686 ff. CIC).\nIm vorliegenden Fall hat der Rekurrent den fraglichen Erbteil nach Leistung der Profess (mit Vermögensverzicht) erhalten. Auch die Vermögenszuwendung an das Kloster erfolgte nachher. Zu diesem Zeitpunkt war der Rekurrent in seiner Vermögens- und Handlungsfähigkeit nach innerkirchlichem Recht völlig eingeschränkt (Verlust der Erwerbs- und Besitzfähigkeit).\nEs stellt sich die Frage, ob der Rekurrent als Mönch aufgrund seiner kirchlichen Gelübde auch nach weltlichem Recht an diese strengen innerkirchlich begründeten Einschränkungen seiner Handlungs- und Vermögensfähigkeit gebunden ist, so dass die von ihm erfolgte Zuwendung an das Kloster A nicht mehr freiwillig im Sinne von § 229 Abs. 1 lit. d StG erfolgen konnte. Nach schweizerischem weltlichem Recht sind Kirchen und Religionsgemeinschaften der Ordnungsgewalt des Staates unterworfen, wobei das in der Schweizer Bundesverfassung verankerte Grundrecht der Religionsfreiheit (Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV; Art. 9 EMRK) einzuhalten ist. Auf dieses Grundrecht können sich zuerst die natürlichen Personen berufen.\nNach dem schweizerischen Religionsverfassungsrecht sind die Religionsgemeinschaften grundsätzlich zur Regelung der innerkirchlichen Angelegenheiten zuständig. Ein säkularer Staat ist auf die Regelung der weltlichen Aufgaben beschränkt (vgl. FELIX HAFNER, Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in der Schweiz, Forschungsgemeinschaft Mensch im Recht, Basel, 2001; BEATE PAINTNER, Das Verhältnis von staatlichem und kirchlichem Recht, Landshut 2013, Seite 2 ff.; CHRISTOPH WINZELER, Einführung in das Religionsverfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2009, Seite 15 ff.). Die katholische Kirche regelt ihr (inner-)kirchliches Recht wie gesehen mit dem universalrechtlichen „Codex Iuris Canonici“ (CIC), welcher von Papst Johannes Paul II im Jahre 1983 erlassen wurde (vgl. BEATE PAINTNER, a.a.O., S. 11 ff.). Für die äusseren Angelegenheiten bleibt das weltliche Recht zuständig. Inwieweit sich kirchliche Einrichtungen als Institutionen im Sinne des CIC auf diese Autonomie berufen können und eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts geltend machen können, ist nicht abschliessend geklärt (WINZELER, a.a.O., Ziffer 2.2.3, Seite 41 ff.).\nDie Handlungs- und Vermögensfähigkeit gehört nach Schweizer Recht zum Bereich des weltlichen Rechts. Die entsprechenden Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gehören zum zwingenden Gesetzesrecht, welches nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden kann. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz, dass auf die Rechtsfähigkeit vertraglich nicht verzichtet werden kann (vgl. Berner Kommentar, EUGEN BUCHER, Bern 1976, Vorb. zu Art. 12-19 N 5). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gesetzlichen Schranken von Art. 2, Art. 27 ZGB und Art. 20 OR (EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 1988, Seite 87 ff.). Dabei geht in diesem Bereich das Grundrecht der persönlichen Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) dem Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 15 BV) vor. Dafür gilt auch der Vorbehalt des schweizerischen „Ordre public“ (vgl. WINZELER, a.a.O., Ziffer 2.5.3, Seite 65). Diese Einschränkungen der Vertragsfreiheit gelten als Schranken gegenüber den Grundrechten (WINZELER, a.a.O., Ziffer 2.1.6, Seite 37)."}