{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-4_2023-08-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2da100a4a04411911c5e8097ab54c1ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:09:24", "Checksum": "4bcb21552dee8b7eebb7cb122a0cafb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.08.2023 SGNEB.2021.4\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\nStG § 218, § 229 Abs. 1 lit. d. Nebensteuern, Erbschaftssteuer, Berechnung; Nachlasstaxe.\nFall eines in einem Kloster lebenden Mönchs; dieser muss keine Erbschaftssteuer bezahlen für die Zuwendung des ihm zugefallenen Erbteils an das Kloster. Es liegt auch keine Verpfründung oder andere Vertragsbeziehung vor zwischen dem Kloster und dem Mönch. Dieser ist insbesondere nur für die Nachlasstaxe zahlungspflichtig.\nAus den Erwägungen\n2. Unbestritten ist, dass der Rekurrent von der Erblasserin letztwillig als Erbe eingesetzt wurde. Sein Erbanspruch entstand im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs im Nachlass der Y geb. Z. Es liegt weder eine rechtsgültige Ausschlagung der Erbschaft noch eine Anfechtung der massgeblichen letztwilligen Verfügung vor. Damit ist der Rekurrent Empfänger des Erbanfalls und dafür grundsätzlich auch erbschaftssteuerpflichtig (vgl. § 224 Abs. 1 StG; siehe PETER J. MARTI, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, § 224, Seite 46 ff.; ERWIN WIDMER, Die Bedeutung der Erbteilung im Erbschaftssteuerrecht, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, Ziffer 2.3, Seite 351 ff.).). Dies gilt auch dann, wenn rechtlich - wie die Steuerverwaltung argumentiert - eine Verpfründung für das Vermögen des Rekurrenten bestehen würde. Die (schuldrechtliche) Verpfründung ergibt keinen direkten Eigentumsanspruch des Pfrundgebers auf dem Pfründer angefallene Erbschaften (vgl. Basler Kommentar, OR I, 7. Auflage, Basel 2020, THOMAS BAUER/CHRISTOPH BAUER, Art. 521 N 3: „Die Übertragung ist für jedes Vermögensobjekt nach den entsprechenden sachenrechtlichen Regeln zu vollziehen.“). Da eine Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von § 225 Abs. 1 StG im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht, ist im Folgenden abzuklären, wie beantragt, ob die Zuwendung des dem Rekurrenten zugefallenen Erbteils an das Kloster A bei der Berechnung der Erbschaftssteuer im Sinne von § 229 Abs. 1 lit. d. StG in Abzug zu bringen ist, womit die Erbschaftssteuer auf Fr. 0.00 festzusetzen wäre. Die Vorinstanz hat den Abzug nicht zugelassen und die ganze Zuwendung mit der Erbschaftssteuer erfasst.\n3. Gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG werden nachgewiesene „freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die der Steuerpflichtige aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten oder juristische Personen (§ 225 Abs. 1 lit. d) ausrichtet“, vom durch eine letztwillige Zuwendung „empfangenen Vermögenswert“ in Abzug gebracht. Mit dieser Abzugsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber die Bereitschaft für freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen an steuerbefreite Gemeinwesen, Anstalten und juristische Personen fördern. Solche im öffentlichen Interesse steuerbefreite Institutionen sollten mit dieser Abzugsmöglichkeit gefördert werden (vgl. PETER J. MARTI, a.a.O., § 229, Ziffer 5, Seite 58).\n4. Damit der steuerrechtliche Abzug gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG zulässig ist, müssen folgende gesetzlich umschriebene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:\na) Erstens muss es sich um eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung aus dem erbrechtlich empfangenen Vermögenswert handeln;\nb) zweitens muss der Empfänger der Zuwendung eine steuerbefreite juristische Person sein.\nDie vorstehende Voraussetzung von lit. b) ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Das Kloster A, welches Empfänger der Zuwendung ist, wird im Sitzkanton B als übrige juristische Person im Steuerregister erfasst. Diese Kategorie von steuerpflichtigen juristischen Personen kennt auch der Kanton Solothurn (vgl. § 84 Abs. 1 lit. b StG). Nach dem erwähnten Merkblatt des Kantons B gelten Klöster als für Gewinn und Kapital teilweise steuerbefreite Institutionen. Dies bedeutet, dass „alle freiwilligen Zuwendungen“ an das Kloster A steuerlich absetzbar sind. Demnach stellt das Kloster A eine steuerbefreite juristische Person auch im Sinne des solothurnischen Steuergesetzes dar (§ 225 Abs. 1 lit. d StG; ausserkantonale Steuerbefreiungen werden aufgrund der schweizweit harmonisierten Rechtsgrundlagen anerkannt), für welche die Abzugsmöglichkeit gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG in Anspruch genommen werden kann. Dies wird auch von der Rekursgegnerin anerkannt.\nDie Steuerverwaltung Solothurn bestreitet aber, dass auch die Voraussetzung der vorstehenden lit. a) erfüllt sei, wonach es sich eine „freiwillige und unentgeltliche“ Zuwendung aus dem empfangenen Vermögenswert handeln muss (vgl. § 229 Abs. 1 lit. d StG). Darauf ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.\n5. Der Rekurrent lebt als Mönch im Kloster A. Er hat am … 1985 die für den Klostereintritt notwendige feierliche ewige Profess abgelegt. Mit diesem feierlichen Gelübde verzichtete er insbesondere auch „auf persönlichen Besitz“ und er hat gelobt, „dass alles, was ihm zufällt, auf das Kloster übergeht.“ Diese Verpflichtung auf Vermögenslosigkeit ist der Rekurrent gestützt auf kirchliches Recht der röm.- katholischen Kirche eingegangen.\nDie Steuerverwaltung Solothurn geht davon aus, dass die Übertragung der ihm zugefallenen Erbschaft an das Kloster A nicht freiwillig, sondern in Erfüllung der ihm mit der am … 1985 feierlich abgelegten (ewigen) Profess übertragenen Verpflichtungen erfolgte. Dies zumindest in Erfüllung einer kirchenrechtlichen bzw. einer moralischen Verpflichtung. Deshalb sei mangels Freiwilligkeit kein steuerwirksamer Abzug für die Zu-wendung gemäss § 229 Abs. 1 lit. d StG möglich."}