Dass die Rekurrenten nach ihren Angaben im vorliegenden Zusammenhang steuerlich und anwaltlich nicht korrekt beraten worden seien, kann im Übrigen auch nichts ändern. 3.4 Nach dem Ausgeführten haben die Rekurrenten die fragliche Liegenschaft nicht als ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben; der Erwerb des Grundstücks unterliegt daher der Handänderungssteuer. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'523 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'023). **************** Demnach wird erkannt: 1.