Diese Auslegung des Begriffs der ausschliesslichen Selbstnutzung für den konkreten Fall entspricht auch dem oben erwähnten Willen des Gesetzgebers; dabei ist von einer eher restriktiven Auslegung des Begriffs auszugehen, da es bei dieser Art der Handänderung um einen Tatbestand der Steuerbefreiung geht. Es gilt der Grundsatz der Steuerbarkeit von Handänderungen, welche auch in diesem Fall anzunehmen ist (Urteil vom 4.3.2013, a.a.O., E. 5.2). Dass die Rekurrenten nach ihren Angaben im vorliegenden Zusammenhang steuerlich und anwaltlich nicht korrekt beraten worden seien, kann im Übrigen auch nichts ändern.