Im vorliegenden Rekursverfahren kann entgegen dem Begehren der Rekurrenten keine Fristerstreckung mehr beantragt werden. Der Rekurs ist nach dem Ausgeführten unbegründet. 3.3 Da die Rekurrenten über die Nutzung der einzelnen Wohnungen nichts weiter vereinbart haben, kann nicht von einer Sondernutzung im Sinne des Gesagten ausgegangen werden, sondern lediglich von gewöhnlichem Miteigentum. Damit ist zivilrechtlich bzw. auch wirtschaftlich gesehen die Voraussetzung der ausschliesslichen Selbstnutzung nicht erfüllt. Diese Auslegung des Begriffs der ausschliesslichen Selbstnutzung für den konkreten Fall entspricht auch dem oben erwähnten Willen des Gesetzgebers;