Bis heute wurde die entsprechende Nutzungs- und Verwaltungsordnung anhand der Unterlagen und Angaben nicht im Grundbuch eingetragen. Zudem muss nach § 63bis Abs. 1 VV StG der Erwerber eines Grundstücks wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3 am Ende) innert einem Jahr dort Wohnsitz nehmen. Daraus ist ersichtlich, dass die ausschliessliche Selbstnutzung innert nützlicher Frist vorliegen muss. Gründe dafür, warum die Verwaltungs- und Nutzungsordnung bisher nicht eingetragen wurde, wurden nicht geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Rekursverfahren kann entgegen dem Begehren der Rekurrenten keine Fristerstreckung mehr beantragt werden.