Beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses im Miteigentum, das nur teilweise selbstbewohnt ist, ist eine Steuerbefreiung nicht möglich. Verlangt wird wie erwähnt (vgl. oben, E. 2.3) nach § 63bis Abs. 3 VV StG die ausschliessliche Selbstnutzung. Eine ausschliessliche Selbstnutzung bei mehreren Wohnungen wird aufgrund der geltenden Gerichtspraxis nur akzeptiert bei Stockwerkeigentum oder einer im Grundbuch eingetragenen Nutzungs- und Verwaltungsordnung (vgl. Urteil vom 4.3.2013, a.a.O., E. 5.2). Das Grundstück wurde wie gesagt am … 2020 gekauft. Bis heute wurde die entsprechende Nutzungs- und Verwaltungsordnung anhand der Unterlagen und Angaben nicht im Grundbuch eingetragen.