Die Einsprache wurde abgewiesen, unter anderem mit dem Hinweis, der Erwerb eines Mehrfamilienhauses im Miteigentum stelle keine ausschliessliche Selbstnutzung dar. Im vorliegenden Rekurs wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei für die Bildung von Stockwerkeigentum zu spät gewesen; es wurde um Aufschub für eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung ersucht. 3.2 Die Rekurrenten haben wie gesehen ein Mehrfamilienhaus im Miteigentum zu je 1/3 erworben mit zwei separaten Wohnungen. Beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses im Miteigentum, das nur teilweise selbstbewohnt ist, ist eine Steuerbefreiung nicht möglich.