sie sind Miteigentümer dieses Grundstücks zu je 1/3. Den Rekurrenten wurde die Handänderungssteuer von CHF 20'460 in Rechnung gestellt. Dagegen wurde Einsprache erhoben vor allem mit dem Argument, die Rekurrenten hätten als Familie das Grundstück zu dritt erworben; es gebe im Haus zwei Wohnungen, die untere werde von A. und B. und die obere von C. Y. bewohnt. Ferner stehe auf der Verfügung ein falscher Name. Gleichzeitig mit der Einsprache reichten die Rekurrenten ein Gesuch um steuerfreie Handänderung ein (Vorakten Nr. 5). Die Einsprache wurde abgewiesen, unter anderem mit dem Hinweis, der Erwerb eines Mehrfamilienhauses im Miteigentum stelle keine ausschliessliche Selbstnutzung dar.