712a N 1). Ein solches spezielles Nutzungsrecht steht dagegen dem gewöhnlichen Miteigentümer nicht zu. Miteigentum zeichnet sich vor allem durch ein Individualrecht an der Quote aus (Miteigentumsanteil). Die Quote umfasst eine rein rechnerische Grösse, über die grundsätzlich wie Alleineigentum verfügt werden kann (siehe zum Ganzen auch Basler Kommentar, a.a.O., Art. 646 N 1 f.). 3.1 Im konkreten Fall haben die Rekurrenten am … 2020 in X das Grundstück GB Nr. 001 erworben für CHF 930'000; sie sind Miteigentümer dieses Grundstücks zu je 1/3. Den Rekurrenten wurde die Handänderungssteuer von CHF 20'460 in Rechnung gestellt.