Die Steuerbefreiung ist denn nach § 63bis Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt. Wohneigentum gilt nach § 63bis Abs. 1 VV StG als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsschluss dort Wohnsitz nimmt. 2.4 Stockwerkeigentum erlaubt eine ausschliessliche Selbstnutzung durch den jeweiligen Eigentümer (vgl. Art. 712a ff. Zivilgesetzbuch; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., 2019, Art. 712a N 1).