, mit Verweis auf Urteil vom 5.11.2012, SGNEB.2012.2) vor allem auch ausgeführt, § 207 Abs. 1 lit. g StG will den Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum als steuerfreie Handänderung privilegieren. Entscheidend soll dabei sein, ob die betreffenden Personen im selben Haushalt leben, wobei eine räumlich abgetrennte Wohneinheit auf keinen gemeinsamen Haushalt mehr schliessen lässt. Die Steuerbefreiung ist denn nach § 63bis Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt.