In Bezug auf die in § 207 Abs. 1 lit. g StG festgehaltenen Voraussetzungen für die handänderungssteuerfreie Übertragung von Grundstücken ist im vorliegenden Fall streitig, ob die Rekurrenten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen. Laut Vorinstanz ist dies nicht der Fall, da weder Stockwerkeigentum begründet noch eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch eingetragen worden sei. 2.3 Das Steuergericht hat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 4.3.2013, SGNEB.2012.8, E. 4.1 ff., mit Verweis auf Urteil vom 5.11.2012, SGNEB.2012.2) vor allem auch ausgeführt, § 207 Abs. 1 lit.