Sie seien in dieser Hinsicht nicht korrekt informiert worden. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Es wurde an den bisherigen Ausführungen festgehalten; eine Befreiung von der Handänderungssteuer falle ausser Betracht. Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs (betreffend Handänderungssteuer) erfolgte frist- und grundsätzlich auch formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 i.V.m. § 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.