Dazu wurde vor allem ausgeführt, im vorliegenden Fall gehe es um ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen. Gemäss Rechtsprechung komme hier eine Befreiung nur in Frage, wenn spätestens ein Jahr nach Vertragsunterzeichnung die Begründung von Stockwerkeigentum oder die Anmerkung einer ins Grundbuch einzutragenden Nutzungs- und Verwaltungsordnung vorgenommen werde. Weder das eine noch das andere sei hier der Fall. Die Einsprache sei daher unbegründet. 2.1 Mit Rekurs vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe) gelangte die Familie Y. (nachfolgend Rekurrenten) gegen diese Verfügung an das Kantonale Steuergericht.