{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2021-3_2022-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162566&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5cacdb50cc504ce5277250c38a7882d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2021.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.02.2022 SGNEB.2021.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.02.2022 SGNEB.2021.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.02.2022 SGNEB.2021.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:15:09", "Checksum": "9527e8f9aa794fb38d959947d17f0713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.02.2022 SGNEB.2021.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 21. Februar 2022\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Kellerhals, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2021.3\n1. A. + B. Y.\n2. C. Y.\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Kaufvertrag Nr. … vom … 2020 erwarben A. + B. Y. sowie C. Y. das Grundstück GB X Nr. 001 zum Preis von CHF 930'000. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 28. Oktober 2020 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD den Käufern Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihnen die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 20'460 (berechnet zum Satz von 2.2 % von einem Abgabewert von CHF 930'000). Gegen diese Veranlagung erhoben die Grundeigentümer mit Schreiben vom 4. November 2020 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Handänderungssteuer aufzuheben.\n1.2 Mit Verfügung vom 15. September 2021 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem ausgeführt, im vorliegenden Fall gehe es um ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen. Gemäss Rechtsprechung komme hier eine Befreiung nur in Frage, wenn spätestens ein Jahr nach Vertragsunterzeichnung die Begründung von Stockwerkeigentum oder die Anmerkung einer ins Grundbuch einzutragenden Nutzungs- und Verwaltungsordnung vorgenommen werde. Weder das eine noch das andere sei hier der Fall. Die Einsprache sei daher unbegründet.\n2.1 Mit Rekurs vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe) gelangte die Familie Y. (nachfolgend Rekurrenten) gegen diese Verfügung an das Kantonale Steuergericht. Sie machten geltend, keinen Brief erhalten zu haben, um die Handänderungssteuer zu deklarieren. Ihre Steuerberaterin habe ihnen empfohlen, Stockwerkeigentum zu begründen. Jedoch sei dies infolge Verspätung nicht mehr möglich gewesen. Ihr Anwalt habe davon auch nichts gewusst. Die Rekurrenten ersuchten um eine Fristverlängerung, um eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung zu erstellen. Sie seien in dieser Hinsicht nicht korrekt informiert worden.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Es wurde an den bisherigen Ausführungen festgehalten; eine Befreiung von der Handänderungssteuer falle ausser Betracht.\nDazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs (betreffend Handänderungssteuer) erfolgte frist- und grundsätzlich auch formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 i.V.m. § 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n2.1 Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handän-derungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübergang als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis resp. der Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG).\n2.2 In Bezug auf die in § 207 Abs. 1 lit. g StG festgehaltenen Voraussetzungen für die handänderungssteuerfreie Übertragung von Grundstücken ist im vorliegenden Fall streitig, ob die Rekurrenten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen. Laut Vorinstanz ist dies nicht der Fall, da weder Stockwerkeigentum begründet noch eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch eingetragen worden sei.\n2.3 Das Steuergericht hat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 4.3.2013, SGNEB.2012.8, E. 4.1 ff., mit Verweis auf Urteil vom 5.11.2012, SGNEB.2012.2) vor allem auch ausgeführt, § 207 Abs. 1 lit. g StG will den Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum als steuerfreie Handänderung privilegieren. Entscheidend soll dabei sein, ob die betreffenden Personen im selben Haushalt leben, wobei eine räumlich abgetrennte Wohneinheit auf keinen gemeinsamen Haushalt mehr schliessen lässt. Die Steuerbefreiung ist denn nach § 63bis Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt. Wohneigentum gilt nach § 63bis Abs. 1 VV StG als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsschluss dort Wohnsitz nimmt.\n2.4 Stockwerkeigentum erlaubt eine ausschliessliche Selbstnutzung durch den jeweiligen Eigentümer (vgl. Art. 712a ff. Zivilgesetzbuch; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., 2019, Art. 712a N 1). Ein solches spezielles Nutzungsrecht steht dagegen dem gewöhnlichen Miteigentümer nicht zu. Miteigentum zeichnet sich vor allem durch ein Individualrecht an der Quote aus (Miteigentumsanteil). Die Quote umfasst eine rein rechnerische Grösse, über die grundsätzlich wie Alleineigentum verfügt werden kann (siehe zum Ganzen auch Basler Kommentar, a.a.O., Art. 646 N 1 f.)."}