entstünden. Den Rekurrenten (trotz seiner biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich gemäss dieser hiervor zitierten Rechtsprechung auch im Ergebnis nicht als stossend. 4. Nach Ausgeführtem erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind durch den Rekurrenten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 3'500.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000.00; Zuschlag: CHF 2'500.00, abgerundet). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.