Diese (formale) zivilrechtliche Anknüpfung schafft klare Verhältnisse und dient der Rechtssicherheit. 3.3 Der Rekurrent hat im Rekursverfahren eine minutiös zusammengetragene Dokumentation ins Recht gelegt, welche seine innige bzw. familiäre Beziehung zum Erblasser seit Kenntnis seiner biologischen Abstammung aufzeigt. Die darin beschriebenen Kontakte resp. Begegnungen werden vom KSG nicht infrage gestellt. Sie sind aber im Licht der gefestigten Rechtsprechung insofern unerheblich, als dass diese rund zwei Jahre dauernde Vater-Kind-Beziehung keine Privilegierung im kantonalen Erbschaftssteuerrecht bewirken kann.