dauernden Konkubinatsverhältnisses die steuerliche Privilegierung versagt. An dieser Rechtsprechung, welche letztlich auf formale Verhältnisse abstellt, ist festzuhalten, weil das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser abstellt, sondern abstrakt umschriebene Gruppen privilegieren will (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.1). Diese (formale) zivilrechtliche Anknüpfung schafft klare Verhältnisse und dient der Rechtssicherheit.