alle weiteren Steuerpflichtigen) die Gelegenheit dazu genutzt auszuführen, dass alle privilegierten Sachverhalte des kantonalen Rechts an eine Registrierung oder Verfügung anknüpfen. So seien die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkindverhältnis und die Schwägerschaft aus Registern nachzuvollziehen; das Pflegekindverhältnis bedürfe einer behördlichen Verfügung (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.4). Aus diesem Grund wurde im damals konkret zu beurteilenden Fall dem Konkubinatspartner trotz eines 20 Jahre (sic!) dauernden Konkubinatsverhältnisses die steuerliche Privilegierung versagt.