Bei allen anderen Privilegierungen, die aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonst familiären Beziehungen bei der Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen keine Rolle (KSGE 1999 Nr. 12, E. 4). 3.2 Mit Verweisen auf die eigene und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das KSG im Zusammenhang mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Konkubinatspartnern (Klasse 5; alle weiteren Steuerpflichtigen) die Gelegenheit dazu genutzt auszuführen, dass alle privilegierten Sachverhalte des kantonalen Rechts an eine Registrierung oder Verfügung anknüpfen.