So zeigt gerade die bezüglich der Pflegekinder gesetzlich getroffene Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer (Klasse 1) deutlich, dass der Abweichung von der Parentelenordnung Ausnahmecharakter zukommen soll. Hierbei wird nämlich explizit nicht die behördliche Feststellung des Pflegekindverhältnisses in den Vordergrund gestellt, sondern die tatsächliche ("materielle") Pflege während mindestens zweier Jahre. Bei allen anderen Privilegierungen, die aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonst familiären Beziehungen bei der Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen keine Rolle (KSGE 1999 Nr. 12, E. 4).