Im Kontext der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Erbschaftssteuerpflicht bzw. der Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen (§§ 225 und 230 StG) ist davon auszugehen, dass die erwähnten Statusbegriffe (Bsp. Ehegatte, Nachkommen, Geschwister etc.) an das Zivilrecht anknüpfen und grundsätzlich auch so zu verstehen und auszulegen sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2012 vom 24.4.2012, E. 3.3.1). So zeigt gerade die bezüglich der Pflegekinder gesetzlich getroffene Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer (Klasse 1) deutlich, dass der Abweichung von der Parentelenordnung Ausnahmecharakter zukommen soll.