3.1 Das KSG sieht keine rechtsgenügliche Grundlage, die vorliegende Streitsache zum Anlass zu nehmen, um den Begriff des "Nachkommen" im Recht der Erbschaftssteuer anders als die Vorinstanz zu definieren, mithin an ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB anzuknüpfen. Im Kontext der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Erbschaftssteuerpflicht bzw. der Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen (§§ 225 und 230 StG) ist davon auszugehen, dass die erwähnten Statusbegriffe (Bsp. Ehegatte, Nachkommen, Geschwister etc.) an das Zivilrecht anknüpfen und grundsätzlich auch so zu verstehen und auszulegen sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2012 vom 24.4.2012, E. 3.3.1).