Dem Rekurrenten ist aber insofern Recht zu geben, dass das kantonale Steuerrecht auch explizit von der im Erbrecht statuierten Parentelenordnung abweicht und auch Personen privilegiert würden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern als auch Schwiegereltern. Dies zeige deutlich - so die Sicht des Rekurrenten -, dass der Gesetzgeber die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen nicht ausschliesslich am zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff anknüpfe. 3.1