Auszugehen ist davon, dass sich die Erbschaftssteuerpflicht und die Höhe der Steuersätze im Recht der Solothurnischen Erbschaftssteuer grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser richten. Dem Rekurrenten ist aber insofern Recht zu geben, dass das kantonale Steuerrecht auch explizit von der im Erbrecht statuierten Parentelenordnung abweicht und auch Personen privilegiert würden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern als auch Schwiegereltern.