Dabei geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen in fine davon aus, dass das kantonale Steuergesetz in § 225 Abs. 1 lit. b ("die Nachkommen") an das materielle Zivilrecht anknüpfe und somit auf die Begrifflichkeit des Schweizerischen Zivilgesetzbuches abstellen könne. Das KSG hatte bislang die Frage, wer (alles) als "Nachkomme" im Sinne von § 225 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren und somit von der Erbschaftssteuer zu befreien sei, nicht zu entscheiden. Auszugehen ist davon, dass sich die Erbschaftssteuerpflicht und die Höhe der Steuersätze im Recht der Solothurnischen Erbschaftssteuer grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser richten.