260, S. 402). Dies führt zum Ergebnis, dass der Rekurrent im Nachlass des verstorbenen B Z keine gesetzliche Erbenstellung innehatte, zumal als Nachkommen nur diejenigen Personen gelten, die mit dem Erblasser durch ein Kindesverhältnis verbunden sind (Art. 457 ZGB; Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., Art. 457 S. 665 f.). 2.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erbschaftssteuer das Gesetz richtig angewendet hat und den Rekurrenten trotz seiner unbestrittenen biologischen Abstammung zum Erblasser ohne jegliche Privilegierung besteuern durfte. Dabei geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen in fine davon aus, dass das kantonale Steuergesetz in § 225 Abs. 1 lit.