2.2 Vorab bleibt klarzustellen, dass die durch den Erblasser in seinem eigenhändig verfassten Testament vom … 2019 gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgte Anerkennung des Rekurrenten als seinen Sohn zivilrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Anerkennung eines Kindes setzt kumulativ voraus, dass im Zeitpunkt der Anerkennung das Kindesverhältnis zur Mutter feststeht und es ausschliesslich zur Mutter besteht, d.h. kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht (Art. 260 Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler: Kren Kostkiewicz et al., Kommentar ZGB, 2. A. 2011, Art. 260, S. 402).