Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG). Der Rekurrent ist durch den Einspracheentscheid vom 5.5.2021 beschwert. Das Rechtsmittel wurde innert Frist und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht eingereicht; auf dieses ist einzutreten. 1.2 Eine mündliche Verhandlung bzw. eine Parteibefragung erscheint hier nicht als notwendig, da das KSG anhand der Angaben und Unterlagen ausreichend dokumentiert ist. 2.1 Das KSG hat vorliegend zu klären, ob der Rekurrent als Empfänger des im Nachlass des am … 2020 verstorbenen B Z erhaltenen Erbanfalls erbschaftssteuerpflichtig oder - "als Nachkomme" - gemäss § 225 Abs. 1 lit. b StG von der Steuer befreit ist.