6. Auf die seitens des Rekurrenten mit Datum vom 1.7.2021 abgegebene Replik sowie die nachfolgend ergangene Duplik der Vorinstanz vom 14.7.2021 wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete der Rekurrent mit Schreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985 (StG; BGS 614.11) können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs gegen den Einspracheentscheid erheben. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG).