Überspitzter Formalismus läge dann vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabe oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stelle und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperre. Überspitzter Formalismus sei nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere. 6.