So hätten die Pflegeeltern die Verantwortung für das Kind getragen und diverse Pflichten übernommen, und zwar alleine wegen der Tatsache, dass ihnen das Kind zur Pflege übergeben worden war. Gegen aussen und gegenüber Behörden seien diese durchwegs als Pflegeeltern in Erscheinung getreten, wobei gemäss damaliger Pflegekinder-Verordnung Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr als Pflegekinder gegolten hätten. 5.3 Sodann sei der Rekurrent beim ersten Zusammentreffen mit dem Erblasser im Jahr 2018 bereits 68 Jahre alt gewesen; der Erblasser sei damals 92-jährig gewesen. Es sei fraglich, ob und wieweit sich bei dieser Konstellation eine Vater-Sohn-Beziehung manifestieren könne.