Sodann hätten zu Lebzeiten des biologischen Vaters den Rekurrenten auch keine Pflichten getroffen, die sich aus einem Kindesverhältnis (wie etwa die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht) ergäben. 5.2 Eine Analogie zur Rechtsprechung bezüglich des "Nachweises eines altrechtlichen Pflegeverhältnisses bei faktischer Pflege ohne Bewilligung" herzustellen, sei auf vorliegenden Fall bezogen nicht geeignet. So hätten die Pflegeeltern die Verantwortung für das Kind getragen und diverse Pflichten übernommen, und zwar alleine wegen der Tatsache, dass ihnen das Kind zur Pflege übergeben worden war.