5.1 Zivilrechtlich gesehen bleibe der Rekurrent der Sohn von C.Y. sel., da zum biologischen Vater (Erblasser) kein Kindesverhältnis bestehe. Der Rekurrent sei deshalb trotz seiner biologischen Abstammung zum Erblasser wie ein entfernter Verwandter zu besteuern. Dies sei nicht stossend. Zunächst schaffe die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu Lebzeiten des biologischen Vaters den Rekurrenten auch keine Pflichten getroffen, die sich aus einem Kindesverhältnis (wie etwa die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht) ergäben.