Die wertmässige Unterschreitung dieser Werte sei nur darauf zurückzuführen, dass ein grosses Sachvermächtnis, welches nicht anderweitig sinnvoll hätte geteilt werden können, vorhanden gewesen sei. Allerdings habe der Erblasser die klare Absicht gehabt, dem Rekurrenten als Alleinerben den gesamten Erbteil, unbeschwert von steuerlichen Abgaben sowie beschwert mit Vermächtnissen, zu hinterlassen. 5. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15.6.2021 zum Rekurs zusammengefasst wie folgt Stellung: 5.1 Zivilrechtlich gesehen bleibe der Rekurrent der Sohn von C.Y. sel., da zum biologischen Vater (Erblasser) kein Kindesverhältnis bestehe.