4.4 Im Erbsteuerrecht werde bei der Ungleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Konkubinatspartner argumentiert, dass es nicht auf die Intensität und Dauer der Beziehung, sondern alleine auf das formale Kriterium des Bestehens einer Ehe zum Todeszeitpunkt ankomme. Diese Ungleichbehandlung werde als verfassungskonform angeschaut, da für einen Konkubinatspartner auch keine gesetzlichen Unterstützungs- und Beistandspflichten bestünden. Das Bundesgericht habe diese Interpretation bei der Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses im Erbsteuerrecht nicht übernommen. Im Übrigen sei das Testament vom … 2019 in Kenntnis des Rekurrenten redigiert worden.