stets verbunden mit der Erledigung aller anfallenden administrativen und organisatorischen Angelegenheiten; - die Mutter des Rekurrenten noch weitere Kinder (Sohn und Tochter) mit dem Registervater hatte, im erzkatholischen … die Tatsache eines ausserehelichen Kindes wohl hohe Wellen geschlagen hätte; - eine Vaterschaftsklage deshalb nur noch gegen den bereits vierzehn Jahre zuvor verstorbenen Registervater möglich gewesen wäre, allen Beteiligten jedoch klar gewesen sei, dass eine solche Klage gegen den Wunsch der 1996 verstorbenen Mutter und auch gegen den Wunsch des Registervaters erfolgt wäre und somit zivilrechtliche Berichtigung für den Rekurrenten ausgeschlossen gewesen sei. 4.4