Im Rekursverfahren werde als Beweismittel die Urkunde 4 (neu) ins Recht gelegt, welche eine vom Rekurrenten geführte Chronologie seiner Vater-Kind-Beziehung minutiös dokumentiere. So seien sachverhaltlich für die Beurteilung des Vater-Kind-Verhältnisses insbesondere ausschlaggebend, dass (zusammengefasst) - dem Rekurrenten bis nach dem Tod beider im Zivilstandsregister eingetragenen Eltern die biologische Abstammung verheimlicht worden sei; - der Erblasser von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt habe, was sogar testamentarisch bestätigt sei;