der erbrechtlichen Besteuerung ermögliche. Da der Nachweis eines Vater-Kind-Verhältnisses ausschliesslich durch Urkunden eher schwierig sei, werde im vorliegenden Verfahren ausdrücklich eine Parteibefragung mit mündlicher Verhandlung beantragt. 4.3 Es werde darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bereits gegenüber dem Erbschaftsamt und dem Steueramt vorgängig zum vorliegenden Verfahren das Verhältnis zwischen ihm und dem Erblasser mit Belegen mehrmals dokumentiert, erläutert und begründet habe. Im Rekursverfahren werde als Beweismittel die Urkunde 4 (neu) ins Recht gelegt, welche eine vom Rekurrenten geführte Chronologie seiner Vater-Kind-Beziehung minutiös dokumentiere.