Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Zuweisungen in die jeweiligen Steuerklassen nicht abschliessend sein, da jeweils auch zu prüfen sei, ob eine Zuweisung trotz biologischer Abstammung zum Erblasser in die Steuerklasse 5 nicht als im Ergebnis stossend zu qualifizieren sei, mithin eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als unzulässig und gar überspitzt formalistisch zu bewerten wäre. Mit Verweis auf die Praxis bei Pflegekindverhältnissen könne festgestellt werden, dass das Steuergericht bereits seit Jahrzehnten den Nachweis familienähnlicher Verhältnisse auch ohne entsprechenden Registereintrag anerkenne und damit auch die Privilegierung bei