Der Gesetzgeber habe das Steuerprivileg demnach jeweils dann gewährt, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern-Kind-) Verhältnis gründete. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Zuweisungen in die jeweiligen Steuerklassen nicht abschliessend sein, da jeweils auch zu prüfen sei, ob eine Zuweisung trotz biologischer Abstammung zum Erblasser in die Steuerklasse 5 nicht als im Ergebnis stossend zu qualifizieren sei, mithin eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als unzulässig und gar überspitzt formalistisch zu bewerten wäre.