Die Einteilung in die verschiedenen Klassen knüpfe folglich nicht ausschliesslich an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff an. Gemäss Praxis würden unter die «Klasse 1» insbesondere Pflegekinder oder Pflegeeltern fallen, sofern das Pflegeverhältnis nach § 110 Sozialgesetz bewilligt worden sei. Für altrechtliche Pflegeverhältnisse sei gemäss einem Steuergerichtsurteil die behördliche Bewilligung nicht einmal Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung als Pflegekind gewesen. Es habe in diesen Fällen bereits der Nachweis genügt, dass das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren tatsächlich bestanden habe und von den Behörden akzeptiert worden sei.