Auch diese Feststellung werde angefochten. 4.2 Des Weiteren wird in der Rekursschrift darauf hingewiesen, dass die Einteilung der Erbschaftssteuerpflichtigen in verschiedene Klassen ursprünglich weitgehend der erbrechtlichen Parentelenordnung gefolgt sei. Allerdings seien auch Personen begünstigt worden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) als auch Schwiegereltern (Klasse 3). Die Einteilung in die verschiedenen Klassen knüpfe folglich nicht ausschliesslich an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff an.