Insbesondere sei die vorinstanzliche Feststellung falsch, dass zwischen dem Erblasser und dem Rekurrenten kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden habe und dieses Verhältnis nicht genügend begründet worden wäre. Ebenso müsse in sachverhaltlicher Hinsicht moniert werden, dass aus der Tatsache, dass der Erblasser den Rekurrenten als Alleinerben eingesetzt habe, ihm - dem Rekurrenten - jedoch aufgrund von Vermächtnissen nicht annähernd ein Erbteil in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen hinterlassen habe, etwas zu Ungunsten des Rekurrenten ableiten liesse. Auch diese Feststellung werde angefochten.