In der Rekursschrift wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und den Rekurrenten von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer im Nachlass von B. Z. zu befreien; eventualiter wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem erging darin der Verfahrensantrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründet wurde der Rekurs damit, dass durch die Zuteilung des Rekurrenten in die Steuerklasse 5 der Steuerpflichtigen eine Rechtsverletzung vorläge.